Drei Gesetze führt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in eins zusammen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) (» der VDIV berichtete). Als einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude soll es die Umsetzung erleichtern und außerdem die EU-Regelung des Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB) rechtlich verankern. Für Neubauten und für Bestandsgebäude beinhaltet es u. a. Vorgaben zu Heizungs-, Klimatechnik und Wärmeschutz, die den Energiebedarf von Gebäuden begrenzen.
Für Neubauten schreibt das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien vor und führt neue Flexibilisierungsoptionen ein, die es unter anderem ermöglichen, dass bei der energetischen Bilanzierung selbst erzeugter Strom angerechnet werden kann.
Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden im GEG nicht erhöht. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro qm Nutzfläche, wobei die Vorgaben für den Wärmeschutz etwas gelockert wurden. Die Anforderungen sollen 2023 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizungen nur noch dann installiert werden, wenn ein Haus nicht über Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt, sich auf Neubaustandard befindet oder erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, wie beispielsweise bei Hybridheizungen.
Bei Vermietung oder Verkauf von Wohnimmobilien ist ein Energieausweis Pflicht, der potenziellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität bietet und dabei hilft, die Energiekosten besser abzuschätzen. Auch Makler müssen dieser Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG neu festgelegt. Der Energieausweis ist spätestens beim ersten Besichtigungstermin unaufgefordert vorzulegen.
Verstöße gegen das Gebäudeenergiegesetz gelten als Bußgeld-bewehrte Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise wenn Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten werden, Energieausweise nicht vorgelegt oder Klima- und Lüftungsanlagen nicht vorschriftsgemäß überprüft werden.