Im Sommer 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze gegen europäisches Recht verstoßen (» der VDIV berichtete). Davon betroffen ist die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union. Die nationale Rechtsordnung musste nun dem Urteil angepasst werden. Die HOAI gilt für alle im Inland und für inländische Projekte des Ingenieurbauwesens Tätigen.
Am 6. November hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG) zugestimmt. Die neue Fassung kann damit zum 1. Januar in Kraft treten. Neu: Verbindliche Mindest- und Höchstsätze für die Honorierung von Planungsleistungen gibt es in der Neufassung nicht mehr. Leistungen von Planern sollen nach dem Willen des EuGH frei verhandelbar sein. Zur Orientierung sollen die bisherigen Honorartafeln dienen, die jedoch unverbindlich sind. Zukünftig soll es zudem ausreichen, bei Auftragserteilung einen Basishonorarsatz zu vereinbaren, nicht mehr erforderlich ist die Vorlage einer kompletten Honorarkalkulation zu diesem Zeitpunkt.